Hauptinhaltsbereich
Vorstand BSR
© BSR / Amin Akhtar

Der Vorstand führt das Unternehmen in eigener Verantwortung und trägt gemeinsam die Verantwortung für die Leitung der BSR.

Stephanie Otto

Vorsitzende des Vorstandes seit dem 1. Oktober 2019

Stephanie Otto wurde 1967 in Nettetal geboren und erwarb ihren Master of Business Administration berufsbegleitend an der University of Reading (UK). Vor ihrer Zeit bei der BSR war Stephanie Otto in verschiedenen leitenden Funktionen im Bereich Abfallwirtschaft tätig, so unter anderem als Niederlassungs- und Vertriebsleiterin der RWE Umwelt Rhein Ruhr GmbH und Geschäftsführerin der ATG & Rosendahl GmbH & Co. KG sowie zuletzt als Prokuristin der Abfallwirtschaftsbetriebe Köln, wo sie als Bereichsleiterin für Business Development und Digitalisierung, Vertrieb, Marketing und IT zuständig war.

Mitgliedschaften und Ehrenämter:

  • Seit 01/2023: Mitglied im Wirtschafts- und Innovationsbeirat der Berliner Energieagentur
  • Seit 11/2021: Mitglied im Leitausschuss Abfallwirtschaft und Stadtsauberkeit des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)
  • Seit 06/2020 (für vier Jahre): Mitglied des Beirates der Einstein-Stiftung
  • Seit 01/2020: Vorsitzende des Aufsichtsrates der Berlin Recycling GmbH
  • 2020-12/2022: Vorsitz der Geschäftsführenden Stelle von mehrwert Berlin

Medienberichte (Auswahl):

  • Müll und Abfall, 10/2022
  • Recycling Magazin, 8/2022
  • Markt&Mittelstand, 6/2022
  • Müll und Abfall, 9/2021

Dr. Christoph Vielhaber

Vorstand für Finanzen und Digitalisierung

Dr. Christoph Vielhaber wurde 1972 in Arnsberg (Nordrhein-Westfalen) geboren. Nach Ausbildung zum Bankkaufmann studierte er ab dem Jahr 1996 Betriebswirtschafts- sowie Volkswirtschaftslehre und promovierte ab 2002 an der Universität Dortmund.

Dr. Christoph Vielhaber ist seit dem Jahr 2000 in unterschiedliche Funktionen in der Kommunalwirtschaft tätig. Bei der Stadtwerken Düsseldorf AG bis 2008 als Abteilungsleiter Beteiligungsmanagement und in der Konzernstrategie, ab dem Jahr 2008 als Bereichsleiter Kaufmännischer Service und Prokurist der Energie Wasser Niederrhein GmbH in Moers. Bei der RheinEnergie AG in Köln leitete er als Prokurist von 2011 bis 2023 den Bereich Strategie. Neben strategischen Projekten zur Unternehmens- und Geschäftsfeldentwicklung verantwortete er dort auch die Entwicklung und Umsetzung von Digitalstrategien. In dieser Zeit baute er auch die Stadtwerke Lohmar GmbH & Co. KG als Geschäftsführer auf.

Seit dem 1. August 2023 ist Dr. Christoph Vielhaber Vorstand für Finanzen und Digitalisierung bei der BSR.

Martin Urban

Vorstand Personal und interne Dienstleistungen

Martin Urban wurde 1965 in Speyer geboren, ist verheiratet und Vater zweier Töchter. Nach dem Studium der Physik in Stuttgart und Berlin war er bei der ÖTV Berlin als Leiter des Bereichs Organisation, Verwaltung und Finanzen tätig, danach verantwortete er für die ÖTV-Hauptverwaltung in Stuttgart den Bereich Informations- und Kommunikationssysteme und erwarb berufsbegleitend einen MBA.

Seit 2000 ist er bei der BSR, wo er bis Mai 2014 den Bereich Organisation und IT leitete. Martin Urban wurde am 1. Juni 2014 in den Vorstand der BSR berufen. 

Corporate Governance Kodex

Wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung der Berliner Stadtreinigung dokumentiert ihr Corporate Governance Kodex. Er basiert auf anerkannten Standards verantwortungsvoller Unternehmensführung und soll die Unternehmenspolitik transparent und nachvollziehbar machen.

Anstalt öffentlichen Rechts

CORPORATE GOVERNANCE KODEX 
DER BERLINER STADTREINIGUNGSBETRIEBE AÖR

Stand: 06. April 2011

1. PRÄAMBEL

Der vorliegende Corporate Governance Kodex der Berliner Stadtreinigungs-betriebe AöR (der „Kodex“) stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (Unternehmens-führung) dar und enthält international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Der Kodex soll das Corporate Governance System der Berliner Stadtreinigungsbetriebe AöR (die „Anstalt“) transparent und nachvollziehbar machen. Er will das Vertrauen der Kundinnen und Kunden, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung der Anstalt fördern.

Berliner Anstalten des öffentlichen Rechtes ist ein duales Führungssystem gesetzlich vorgegeben:

  • Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Unternehmensleitung. Das vorsitzende Mitglied des Vorstands koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.
  • Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat.

Die Rechnungslegung deutscher Unternehmen ist am True-and-fair-view-Prinzip orientiert und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Empfehlungen des Kodex sind im Text durch die Verwendung des Wortes "soll" gekennzeichnet. Die Anstalt kann hiervon abweichen, wird dies dann aber jährlich offen legen. Ferner enthält der Kodex Anregungen, von denen ohne Offenlegung abgewichen werden kann; hierfür verwendet der Kodex Begriffe wie "sollte" oder "kann". Die übrigen sprachlich nicht so gekennzeichneten Teile des Kodex betreffen Bestimmungen, die als geltendes Gesetzesrecht von den Unternehmen zu beachten sind.

In Regelungen des Kodex, die nicht nur die Anstalt selbst, sondern auch ihre Konzernunternehmen betreffen, wird der Begriff „Unternehmen“ statt „Anstalt“ verwendet.

Der Kodex wird in der Regel einmal jährlich vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Entwicklungen überprüft und bei Bedarf angepasst.

2. GEWÄHRTRÄGER UND GEWÄHRTRÄGERVERSAMMLUNG

2.1 Gewährträger

Das Land Berlin nimmt seine Rechte in der Gewährträgerversammlung wahr und übt dort sein Stimmrecht aus.

2.2 Gewährträgerversammlung

2.2.1 Der Aufsichtsrat legt der Gewährträgerversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor. Sie entscheidet über die Gewinnverwendung, die Entlastung des Aufsichtsrats, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, bestellt die Gewährträgervertreter/innen im Aufsichtsrat und beschließt über Beanstandungen gemäß § 12 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG). Darüber hinaus sind der Gewährträgerversammlung die jährliche Zielvereinbarung und die Gehaltsstruktur von fixen und variablen Bestandteilen der Vorstandsmitglieder sowie die Auswertung der im jeweiligen Geschäftsjahr abgeschlossenen Zielvereinbarungen mit den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis vorzulegen.

Darüber hinaus entscheidet die Gewährträgerversammlung über die Satzung, die Genehmigung von Satzungsänderungen und über Satzungsänderungen, die die Höhe des Stammkapitals regeln.

2.2.2 Die Anstalt soll dem Land Berlin vierteljährlich einen Überblick über wichtige betriebswirtschaftliche Ergebnisse verschaffen.

3. ZUSAMMENWIRKEN VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT

3.1 Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohle der Anstalt bzw. des Unternehmens eng zusammen.

3.2 Der Vorstand stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.

3.3 Die Satzung regelt, zu welchen Geschäften und Maßnahmen der Vorstand bzw. die Geschäftsführung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens grundlegend verändern. Der Aufsichtsrat kann darüber hinaus im Einzelfall bestimmen, dass Geschäfte und Maßnahmen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.

3.4 Die ausreichende Informationsversorgung des Aufsichtsrats ist gemeinsame Aufgabe von Vorstand und Aufsichtsrat.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Er geht auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

Der Aufsichtsrat soll die Informations- und Berichtspflichten des Vorstands näher festlegen. Berichte des Vorstands an den Aufsichtsrat sind in der Regel in Textform zu erstatten. Entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet.

3.5 Gute Unternehmensführung setzt eine offene Diskussion zwischen Vorstand und Aufsichtsrat sowie in Vorstand und Aufsichtsrat voraus. Die umfassende Wahrung der Vertraulichkeit ist dafür von entscheidender Bedeutung.

Alle Organmitglieder stellen sicher, dass die von ihnen eingeschalteten Mitarbeiter/innen die Verschwiegenheitspflicht in gleicher Weise einhalten.

3.6 Die Vertreter/innen des Gewährträgers und der Arbeitnehmer/innen sollten die Sitzungen des Aufsichtsrats jeweils gesondert, gegebenenfalls mit Mitgliedern des Vorstands, vorbereiten.

Der Aufsichtsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.

3.7 Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung. Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstands oder Geschäftsführers bzw. Aufsichtsratsmitglieds schuldhaft, so haften sie der Anstalt bzw. Unternehmen gegenüber auf Schadenersatz. Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Mitglied von Vorstand oder Aufsichtsrat vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Anstalt gehandelt zu haben (Business Judgement Rule).

Schließt die Anstalt für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.

3.8 Die Gewährung von Krediten des Unternehmens an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ihre Angehörigen soll grundsätzlich nicht erfolgen. Ausnahmen können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugelassen werden. Arbeitnehmervertreter/innen im Aufsichtsrat der Anstalt bzw. des Unternehmens sind von der Regelung ausgenommen; ihnen werden die den übrigen Beschäftigten eingeräumten Konditionen gewährt.

3.9 Vorstand und Aufsichtsrat sollen jährlich im Lagebericht und/oder im Geschäftsbericht (i) erklären, dass den Empfehlungen dieses Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden oder (ii) spezifische Entsprechungserklärungen zu den Empfehlungen dieses Kodex abgeben. Hierzu gehört auch die Erläuterung eventueller Abweichungen von den Empfehlungen dieses Kodex. Dabei kann auch zu den Kodexanregungen Stellung genommen werden.

4. VORSTAND

4.1 Aufgaben und Zuständigkeiten

4.1.1 Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung. Er ist dabei an das Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet.

4.1.2 Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung der Anstalt bzw. der Unternehmen, stimmt sie mit dem Aufsichtsrat ab und sorgt für ihre Umsetzung.

4.1.3 Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Einhaltung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance).

4.1.4 Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling in der Anstalt bzw. im Unternehmen.

4.2 Zusammensetzung und Vergütung

4.2.1 Der Vorstand besteht aus mehreren Personen und soll eine/n Vorsitzende/n haben. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Geschäftsverteilung und die Zusammenarbeit im Vorstand regeln soll. Die erforderliche Beschlussmehrheit bei Vorstandsbeschlüssen soll festgelegt werden (Einstimmigkeit oder Mehrheitsbeschluss).

4.2.2 Der Aufsichtsrat soll auf Vorschlag des Gremiums, das die Vorstandsverträge behandelt, über die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand beraten und soll sie regelmäßig überprüfen.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die Leistung des Vorstands sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds.

4.2.3 Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder soll fixe und variable Bestandteile umfassen. Die variable Vergütung kann einmalige sowie jährlich wiederkehrende, an den geschäftlichen Erfolg gebundene Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter enthalten. Die variable Vergütung soll auf der Basis von Zielvereinbarungen festgelegt werden. Nachträgliche Änderungen von Zielvereinbarungen und Vergütungsbestandteilen sind nicht zulässig, es sei denn, die Anstalt bzw. das Unternehmen ist aus übergeordneten Gründen - politische oder Gesellschafterinteressen - verpflichtet, die Unternehmensplanungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu ändern. Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein.

Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.

Die Grundzüge des Vergütungssystems sollen im Geschäftsbericht erläutert werden.

Der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats soll die Gewährträgerversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung informieren. Er/Sie soll ihr auch die Zielvereinbarungen sowie die Auswertung der im jeweiligen Geschäftsjahr ausgewerteten Zielvereinbarungen zur Kenntnis geben.

4.2.4 Die für die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) sind im Anhang zum Jahresabschluss jeweils einzeln anzugeben. Im Übrigen gilt insbesondere für die Veröffentlichung von Abfindungen, gewährten Vorschüssen und Krediten § 285 Satz 1 Nr. 9 a und c des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend.

4.3 Interessenkonflikte

4.3.1 Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot.

4.3.2 Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.

4.3.3 Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.

4.3.4 Jedes Vorstandsmitglied soll Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber unverzüglich offenlegen und die anderen Vorstandsmitglieder hierüber informieren. Alle Geschäfte zwischen der Anstalt bzw. den Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern sowie ihnen nahestehenden Personen oder ihnen persönlich nahestehenden Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen. Wesentliche Geschäfte sollen der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

4.3.5 Vorstandsmitglieder sollen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate außerhalb des Unternehmens, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen. Der Aufsichtsrat kann den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Erteilung von Zustimmungen gemäß Satz 1 ermächtigen.

4.3.6 Der Aufsichtsrat soll in seinem jährlichen Bericht über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Mitglieds des Vorstands bzw. der Geschäftsführung sollen zur Beendigung des Mandats bzw. bei einem Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung zur Beendigung der Bestellung führen.

5. AUFSICHTSRAT

5.1 Aufgaben und Zuständigkeiten

5.1.1 Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens regelmäßig zu beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für die Anstalt bzw. die Unternehmen einzubinden.

5.1.2 Der Aufsichtsrat entscheidet über die Änderungen der Satzung, soweit sie nicht die Höhe des Stammkapitals regeln, bestellt und entlässt die Mitglieder des Vorstands und beschließt über ihre Entlastung. Er soll gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Der Aufsichtsrat kann die Vorbereitung der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einem Ausschuss übertragen, der auch die Bedingungen des Anstellungsvertrages einschließlich der Vergütung festlegt.

Bei Erstbestellungen sollte die maximal mögliche Bestelldauer von fünf Jahren nicht die Regel sein. Eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung soll nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Für die Vorstandsmitglieder sollte eine Altershöchstgrenze für deren Ausscheiden aus dem Unternehmen festgelegt werden.

5.1.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

5.2 Aufgaben und Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds des Aufsichtsrats

Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat und leitet dessen Sitzungen.

Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats soll zugleich Vorsitzende/r des Ausschusses sein, der die Vorstandsverträge behandelt. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee) sollte das vorsitzende Mitglied nicht innehaben.

Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats soll mit dem Vorstand, insbesondere mit dem vorsitzenden Mitglied des Vorstands, regelmäßig Kontakt halten und mit ihr/ihm die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens beraten. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats wird über wichtige Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung sowie für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, unverzüglich durch das vorsitzende Mitglied des Vorstands informiert. Das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrats soll sodann den Aufsichtsrat unterrichten und erforderlichenfalls eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen.

5.3 Bildung von Ausschüssen

5.3.1 Der Aufsichtsrat soll abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Diese dienen der Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit und der Behandlung komplexer Sachverhalte. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.

5.3.2 Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements, der erforderlichen Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der Erteilung des Prüfungsauftrages, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung sowie der Compliance befasst. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sollte kein ehemaliges Vorstandsmitglied der Anstalt sein.

5.3.3 Der Aufsichtsrat kann weitere Sachthemen zur Behandlung in einen oder mehrere Ausschüsse verweisen. Hierzu gehören u.a. die Strategie des Unternehmens, die Vergütung der Vorstandsmitglieder, Investitionen und Finanzierungen.

5.3.4 Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass Ausschüsse die Sitzungen des Aufsichtsrats vorbereiten und darüber hinaus auch anstelle des Aufsichtsrats entscheiden.

5.4 Zusammensetzung und Vergütung

5.4.1 Eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat wird unter anderem dadurch ermöglicht, dass Aufsichtsratsmitglieder keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei Wettbewerbern des Unternehmens ausüben sollen.

5.4.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied achtet darauf, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Mandate genügend Zeit zur Verfügung steht. Mitglied des Aufsichtsrats sollte nicht sein, wer bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist. Auf diese Höchstzahl sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, innehat. Auf die Höchstzahl sind Aufsichtsratsmandate doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist. Mindestens ein Aufsichtsratsmitglied sollte über vertiefte Kenntnisse im Bereich Finanz- und Rechnungswesen verfügen.

5.4.3 Durch die Wahl bzw. Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterschiedlichen Terminen und für unterschiedliche Amtsperioden kann Veränderungserfordernissen Rechnung getragen werden.

5.4.4 Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festgelegt. Sie trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden. Die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats und ggf. gezahlte Sonderleistungen sollen als Gesamtsumme im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen werden. Im Fall persönlich erbrachter Honorarleistungen für die Anstalt bzw. des Unternehmens sind auch diese Leistungsvergütungen anzugeben.

5.4.5 Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr an weniger als der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen hat, soll dies im Bericht des Aufsichtsrats vermerkt werden.

5.5 Interessenkonflikte

5.5.1 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Anstalt zustehen, für sich nutzen.

5.5.2 Jedes Aufsichtsratsmitglied soll Interessenkonflikte, insbesondere solche, die auf Grund einer Beratung oder Organfunktion bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern entstehen können, dem Aufsichtsrat gegenüber offen legen.

5.5.3 Der Aufsichtsratsvorsitzende soll der Gewährträgerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung berichten. Wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des Mandats führen.

5.5.4 Berater- und sonstige Dienstleistungs- und Werkverträge eines Aufsichtsratsmitglieds mit der Anstalt bzw. dem Unternehmen sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats abgeschlossen werden.

5.6 Effizienzprüfung

Der Aufsichtsrat soll regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.

6. TRANSPARENZ

Von der Anstalt veröffentlichte Informationen über das Unternehmen, zum Beispiel der Geschäftsbericht, sollen auch über die Internetseite der Anstalt zugänglich sein. Die Internetseite soll übersichtlich gegliedert sein.

7. RECHNUNGSLEGUNG UND ABSCHLUSSPRÜFUNG

7.1 Rechnungslegung

7.1.1 Gewährträger und Dritte werden vor allem durch den Jahres- und den Konzernabschluss informiert. Sie sollen während des Geschäftsjahres durch Zwischenberichte (Quartalsberichte) unterrichtet werden.

7.1.2 Der Jahres- und der Konzernabschluss werden vom Vorstand unter Beachtung der rechtlich anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt und vom Abschlussprüfenden sowie vom Aufsichtsrat geprüft. Der Jahres- und der Konzernabschluss sollen binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums dem Gewährträger zugänglich sein.

7.1.3 Die Anstalt veröffentlicht in ihrem Jahresabschluss eine Liste von Drittunternehmen, an denen sie beteiligt ist. Es werden angegeben: Name und Sitz der Gesellschaft, Höhe des Anteils, Höhe des Eigenkapitals und Ergebnis des letzten Geschäftsjahres. Des weiteren sollten angegeben werden: Namen und Beteiligungshöhen der Gesellschafter und ob die Stimmrechte den Beteiligungshöhen entsprechen.

7.2 Abschlussprüfung

7.2.1 Der Aufsichtsrat bzw. der Prüfungsausschuss soll eine Erklärung des vorgesehenen Prüfers einholen, ob und ggf. welche beruflichen, finanziellen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Prüfer und seinen Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Die Erklärung soll sich auch darauf erstrecken, in welchem Umfang im vorausgegangenen Geschäftsjahr andere Leistungen für das Unternehmen, insbesondere auf dem Beratungssektor, erbracht wurden bzw. für das folgende oder laufende Jahr vertraglich vereinbart oder in Aussicht gestellt sind.

Der Aufsichtsrat soll mit dem Abschlussprüfer vereinbaren, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über während der Prüfung auftretende mögliche Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich unterrichtet wird, soweit diese nicht unverzüglich beseitigt werden.

7.2.2 Über die Bestellung des Abschlussprüfers beschließt die Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates und im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. Der Aufsichtsrat vergibt den Prüfungsauftrag nach Maßgabe des geltenden Vergaberechts und trifft mit dem Abschlussprüfer die Honorarvereinbarung.

7.2.3 Der Aufsichtsrat soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer über alle für die Aufgaben des Aufsichtsrats wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse unverzüglich berichtet, die sich bei der Durchführung der Abschlussprüfung ergeben haben.

Der Aufsichtsrat soll vereinbaren, dass der Abschlussprüfer ihn informiert bzw. im Prüfungsbericht vermerkt, wenn er bei Durchführung der Abschlussprüfung Tatsachen feststellt, die eine Unrichtigkeit der von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Erklärung zum Corporate Governance Kodex ergeben.

7.2.4 Der Abschlussprüfer soll an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Jahres- und Konzernabschluss teilnehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung berichten.

Der Aufsichtsrat der BSR und ihr Vorstand erklären sich jährlich gemeinsam zu den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex. Ihre Entsprechenserklärungen der vergangenen zehn Jahre finden Sie nachfolgend:

VERHALTENSKODEX

Wir als BSR verpflichten uns zu verantwortungsvollem Handeln. Der Verhaltenskodex bildet dabei das Fundament für unsere tägliche Zusammenarbeit und den Umgang mit unseren Mitmenschen, Kunden:innen und Geschäftspartner:innen, um im Einklang mit rechtlichen Vorgaben zu stehen. Er gilt verbindlich für alle Beschäftigten und den Vorstand.

Vertrauensanwälte und Ombudspersonen

Ombudsleute sind Vertrauenspersonen und dienen als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Beschäftigten eines Unternehmens, wenn diese Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf erkennen oder vermuten, zum Beispiel Korruption. Unseren Beschäftigten stellen wir Vertrauensanwälte als Ombudsleute zur Seite.

Kontakt:
Rechtsanwältin Elke Schaefer
Rechtsanwältin Dr. Kathrin Niewiarra
Sybelstrasse 7
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Tel. 030 887194918
Fax 030 887194920
E-Mail bsr@ra-elkeschaefer.de

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